Azərbaycanca  AzərbaycancaDeutsch  DeutschEnglish  EnglishFrançais  FrançaisРусский  Русскийภาษาไทย  ภาษาไทยTürkçe  TürkçeУкраїнська  Українська
Unterstützung
www.global-de2.nina.az
  • Heim
  • Wikipedia

Der Vertrag über gute Nachbarschaft Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Uni

Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Sowjetunion 1991

  • Startseite
  • Wikipedia
  • Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Sowjetunion 1991

Der Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wurde am 13. September 1990, einen Tag nach dem Abschluss der sogenannten Zwei-plus-Vier-Verhandlungen und dem Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, von den Außenministern beider Staaten in Moskau paraphiert und am 9. November 1990 von Michail Gorbatschow und Helmut Kohl im Bonner Palais Schaumburg unterzeichnet. Er wurde am 25. April 1991 vom Deutschen Bundestag einstimmig ratifiziert.

Der Vertrag schloss an die Ostpolitik der Bundesrepublik Deutschland bis 1990 an und kennzeichnete den Übergang von der Entspannungspolitik zum Ende des Ost-West-Konflikts bzw. der Nachkriegsära. Er enthält „perspektivische Aussagen zu allen wesentlichen Bereichen der bilateralen Zusammenarbeit“ in Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft, Technik, Arbeits- und Sozialwesen, Umweltschutz, Kultur, zwischenmenschlichen und Gruppenkontakten, Medien, Rechtshilfe, Denkmal- und Kriegsgräberpflege und internationalen Beziehungen und schafft die Voraussetzungen für den Ausbau der Beziehungen auf der Grundlage des Moskauer Vertrags, der Gemeinsamen Erklärung vom 13. Juni 1989 sowie der bilateralen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion.

Die Sowjetunion hat ähnliche bilaterale Verträge mit anderen europäischen Staaten geschlossen, um ihre Verbindungen mit Europa, insbesondere mit den Staaten der Europäischen Gemeinschaft, zu verstärken.

Der Vertrag wurde auf das Verhältnis zu Russland als Fortsetzer-Staat der Sowjetunion übertragen und gilt entsprechend weiter. Die Russische Föderation hatte in einer Zirkularnote Boris Jelzins gegenüber allen Mitgliedern der Vereinten Nationen erklärt, die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten der von der Sowjetunion geschlossenen völkerrechtlichen Verträge fortzusetzen.

Inhalt

In den 22 Artikeln verpflichteten sich beide Seiten, alle Grenzen in Europa als unverletzlich anzuerkennen, und vereinbarten, weder Gewalt anzuwenden noch diese anzudrohen. Streitkräfte und Rüstung waren zu reduzieren. Die in der KSZE gesetzten Ziele sollten unterstützt, gestärkt und weiterentwickelt werden. In regelmäßigen gegenseitigen Konsultationen sollten die bilateralen Beziehungen vertieft und internationale Streitfragen geklärt werden.

Im Vergleich zum Moskauer Vertrag von 1970, in dem ein auf Gewalt gestützter Status quo festgeschrieben wurde, legte man nun Wert auf die Definition des bilateralen Verhältnisses als vertrauensvoll, freundschaftlich und gutnachbarlich.

Einzelne Bestimmungen

Art. 1: Bekenntnis zu Menschenwürde, Selbstbestimmung und Völkerrecht: „Sie bekräftigen das Recht aller Völker und Staaten, ihr Schicksal frei und ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu gestalten.“

Art. 2: „Sie betrachten heute und künftig die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich, wie sie am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags verlaufen.“

Art. 3: Beide Seiten bekräftigen, dass sie sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt enthalten werden, die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der anderen Seite gerichtet oder auf irgendeine andere Art und Weise mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen oder mit der KSZE-Schlussakte unvereinbar ist. „Sie werden ihre Streitigkeiten ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und keine ihrer Waffen jemals anwenden, es sei denn zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung.“

Art. 4: Abrüstungsvereinbarungen als gemeinsames Ziel

Art. 5: Bekenntnis zur Schlussakte von Helsinki der KSZE

Art. 6: Regelmäßige Treffen der Außenminister und Verteidigungsminister

Art. 7: „Falls eine Situation entsteht, die nach Meinung einer Seite eine Bedrohung für den Frieden oder eine Verletzung des Friedens darstellt oder gefährliche internationale Verwicklungen hervorrufen kann, so werden beide Seiten unverzüglich miteinander Verbindung aufnehmen und bemüht sein, ihre Positionen abzustimmen und Einverständnis über Maßnahmen zu erzielen, die geeignet sind, die Lage zu verbessern oder zu bewältigen.“

Art. 8: Ausbau der Zusammenarbeit

Art. 9: – im Bereich der Wirtschaft, besonders

Art. 10: – im Bereich von Wissenschaft und Technologie

Art. 11: – im Bereich des Umweltschutzes

Art. 12: – im Transportwesen

Art. 13: – bei Visa

Art. 14: Förderung der Begegnung von Organisationen und Personen

Art. 15: Förderung der Kultur, besonders der von Staatsbürgern deutscher Nationalität

Art. 16: Schutz der Kulturgüter und Rückgabe von Kunstschätzen

Art. 17: humanitäre Zusammenarbeit

Art. 18: Pflege von Denkmälern und Kriegsgräbern

Siehe auch: Deutsch-Russisches Kriegsgräberabkommen

Art. 19: Rechtshilfe bei Strafsachen

Art. 20: Zusammenarbeit in internationalen Organisationen

Art. 21: Vertrag ist Teil des KSZE-Prozesses

Art. 22: Der Vertrag muss ratifiziert werden.

Siehe auch

  • Rede Wladimir Putins am 25. September 2001 im Deutschen Bundestag
  • Rede Wladimir Putins auf der 43. Münchner Konferenz für Sicherheitspolitik (2007)

Literatur

  • Ingo von Münch (Hrsg.): Die Verträge zur Einheit Deutschlands. Staatsvertrag, Einigungsvertrag mit Anlagen, Wahlvertrag, Zwei-plus-Vier-Vertrag, Partnerschaftsverträge. 2. Aufl. München 1992.
  • Heinz Timmermann: Russland und Deutschland: ihre Beziehungen als integraler Bestandteil gesamteuropäischer Kooperation. Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien, Köln, 1. August 1995 (PDF).
  • Susann Heinecke: Die deutsche Russlandpolitik 1991-2005. Entwicklungen und gesellschaftliche Einflüsse in außenpolitischen Entscheidungsprozessen. Univ.-Diss. Kiel, 2011 (PDF).

Weblinks

  • Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, BGBl. 1991 II S. 702, 703 (deutsch/russisch)

Einzelnachweise

  1. Kristin Lenz: Deutscher Bundestag – 30 Jahre Vertrag mit der UdSSR über Partnerschaft. Abgerufen am 2. März 2025. 
  2. „Das große historische Werk“, Der Spiegel, 16. September 1990.
  3. Denkschrift zu dem Vertrag. BT-Drucksache 12/199, S. 13.
  4. Werner Weidenfeld: Handbuch zur deutschen Einheit, 1949-1989-1999. Campus Verlag, 1999, ISBN 978-3-593-36240-3 (google.de [abgerufen am 2. März 2025]). 
  5. Gemeinsame Erklärung von Helmut Kohl und Michail Gorbatschow (Bonn, 13. Juni 1989), Universität Luxemburg, abgerufen am 7. März 2025.
  6. Völkerrechtliche Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion. Fortgeltung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 16. Oktober 2019.
  7. BGBl. 1992 II S. 1016.
  8. Kristin Lenz: Deutscher Bundestag – 30 Jahre Vertrag mit der UdSSR über Partnerschaft. Abgerufen am 2. März 2025. 
  9. Gunnar Garbe: Deutsche Russlandpolitik und das Baltikum: 1990-98. Univ.-Diss. Kiel, 2002, S. 105.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Apr 2025 / 14:17

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer

Neueste Artikel
  • Mai 05, 2025

    12. Königlich Bayerische Reserve-Infanterie-Brigade

  • Mai 07, 2025

    12. Feldartillerie-Brigade (Deutsches Kaiserreich)

  • Mai 05, 2025

    11. (Sächsisches) Infanterie-Regiment (Reichswehr)

  • Mai 02, 2025

    11. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten

  • Mai 04, 2025

    11. Königlich Sächsisches Infanterie-Regiment Nr. 139

www.NiNa.Az - Studio

  • Wikipedia
Kontaktieren Sie uns
Sprachen
Kontaktieren Sie uns
DMCA Sitemap
© 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
Copyright: Dadash Mammadov
Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
Spi.